elektronische Hotelsafes
elektronische Hotelschlösser

Das optimale Hotelschloss für kleine und mittlere Hotels!!

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elektronische Hotelschlösser
AGB`s
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir werden uns alle Mühe geben, Ihren Auftrag zu Ihrer Zufriedenheit auszuführen. Dazu gehört auch, daß Sie genau wissen sollten, welche Leistungen wir erbringen, wofür wir einstehen und welche Verbindlichkeiten Sie uns gegenüber haben. Die ausführlichen Geschäftsbedingungen sorgen in Ihrem und unserem Interesse für klare Verhältnisse. Bitte schenken Sie ihnen Ihre Aufmerksamkeit; denn mit Ihrem Auftrag erkennen Sie diese Bedingungen an.

Allgemeine Geschäftsbedingungen:
1. Gültigkeitsbereich

Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen. Anderweitige besondere Abreden (bei oder nach Vertragsabschluß) werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsgültiger Vertragsbestandteil. Abweichende Bedingungen des Kunden werden weder ganz noch teilweise Inhalt des Vertrages, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Angebote

Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und anderen Abgaben des Lieferlandes. Zwischenverkauf und Preisänderungen vor Vertragsabschluß behalten wir uns vor. Druckfehler, Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Unsere Angebote sind nur bei Auftragserteilung innerhalb 30 Tagen verbindlich. Mündliche, insbesondere telefonische Angebote sind unverbindlich, da Irrtümer und Missverständnisse hierbei nicht ausgeschlossen werden können.Ohne dass Rechte gegenüber Fa. Apel hergeleitet werden können, lassen wir technische oder optische Verbesserungen in Produkte einfließen, die zu Abweichungen in Bild oder Sache führen können, da wir oder unsere Lieferanten diese im Sinne des technischen Fortschritts vorgenommen haben.

3. Versandaufträge

Versand- und Verpackungskosten sind nicht in den Artikelpreisen enthalten und werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
Die Kosten für die Verpackungsentsorgung in Form der Rücknahmeverpflichtung im Sinne der Verpackungsverordnung sind in unseren Preisen als Nachlass inkludiert. Sämtliche Lieferungen werden auf die Gefahr des Kunden / Bestellers versendet. Der Kunde ist verpflichtet offensichtliche Transportschäden bei Annahme vom Frachtführer bestätigen zu lassen
und uns bis spätestens 3 Arbeitstage nach Anlieferung vorzulegen. Nicht bestätigte offene Mängel können später nicht anerkannt werden und sind auch nicht versichert. Verdeckte Mängel sind uns sofort nach Schadensfeststellung schriftlich anzuzeigen, höchstens jedoch 5 Tage nach Anlieferung der Ware.

4. Montage- und Reparaturaufträge

Der Anrufer gilt als Auftraggeber, es sei denn, dass er die Zahlungsverpflichtung eines Dritten nachweist. Der Auftraggeber ist Zahlungsverpflichteter. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages zusätzlich auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeiten und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen
werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

5. Liefertermine

In der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine sind auf Grund unserer Erfahrung mit den Herstellern bzw. Zulieferern geschätzt. Genauere Liefertermine können wir Ihnen erst bei völliger Klarstellung aller Einzelheiten nennen. Kommen wir jedoch in Leistungsverzug oder wird die Leistung aus bestimmten Gründen unmöglich, so kann der Käufer - im ersteren Fall jedoch nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist - sich vom Vertrag lösen. Der Kunde kann Schadenersatz wegen Verzugs nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers geltend machen. Entstehen nach Auftragserteilung ernsthafte und erhebliche Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit und/oder -bereitschaft des Kunden, so dürfen wir unsere Leistungen verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder für sie Sicherheit erbracht ist. Manche Bestellungen sind Projektabhängig wie z.B. Hotelschlösser und Hotelsafes und daher von diesen Bestimmungen ausgeschlossen.

6. Gewährleistung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware bzw. die von uns ausgeführte Montage oder Reparatur zu prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
1) Für Mängel der Lieferung / außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
a) Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen bei Neuprodukten ab Gefahrübergang betragen bei privater Nutzung 24 Monate, bei gewerblicher oder auch teilweiser gewerblicher Nutzung 12 Monate. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
b) Die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Produkten ab Gefahrenübergang beträgt bei privater Nutzung 12 Monate; bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
2) Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
3) Schlägt eine Nacherfüllung fehl, steht dem Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, gem. den §§ 440,323,326 V. BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gem. § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern.
4) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler Abnutzung.
5) Gibt der Auftraggeber uns keine Gelegenheit und angemessene Zeit, uns von dem Mangel zu überzeugen und ggf. die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen alle Mängelansprüche.
6) Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder auf Grund von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
7) Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
8) Die Regelung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
9) Ansprüche auf Schadenersatz sind der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Die Lieferungen und Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers. Soweit die Liefergegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsziele die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Lieferers, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
b) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des in das Bürgerliche Gesetzbuch eingearbeiteten Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

8. Zahlungsbedingungen

a) Grundsätzlich gilt auf Grund von schlechten Erfahrungen, wenn nicht anders vereinbart, Vorauskasse
b)Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen sind nach Rechnungslegung, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ohne Abzug sofort zahlbar.Schecks gelten als Zahlung erst nach Einlösung. Kommt der Käufer mit der fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist die Firma Fa. Apel berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder für weitere Lieferungen Barzahlung der Ware mit einer Nachnahmegebühr von 9,60 EUR je Lieferung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf. Alle Kosten, die durch eine nicht termingerechte Zahlung verursacht werden, gehen zu Lasten des säumigen Käufers. Preise sind freibleibend. Rechnungen, Angebote,
Mahnungen etc. werden per eMail oder Fax versandt und protokolliert. Sollten sich alle Mahnungen als wirkungslos erweisen, wird ein Inkassounternehmen beauftragt, die Forderungen einzutreiben. Alle weiteren dadurch entstehenden Kosten sind durch den Kunden zu tragen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ab der 2. Mahnung Mahngebühren in Höhe von 5 Euro zu berechnen.
c) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu fordern, es sei denn, der Auftragnehmer weist eine höhere Belastung mit höherem Zinssatz bzw. der Auftraggeber weist eine niedrigere Zinsbelastung nach.
d) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
e) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

9. Falschbestellungen/Auftragsstornierungen

Stornierugen von Aufträgen, bei denen Produkte speziell für einen Kunden bestellt wurden bzw. deren Auftragsmenge den normalen Lagerbestand übersteigt,
bedürfen der Schriftform und gelten nur mit schriftlicher Bestätigung der Firma Fa. Apel. Die Rücksendung hat frei Haus an uns zu erfolgen. Es kann nur
originalverpackte Ware zurückgenommen werden. Rücksendungen sind mit einer Autorisierungsnummer (RMA) zu versehen,
die deutlich sichtbar außen auf der Verpackung angebracht werden muss. Rücksendungen ohne Autorisierungsnummer und unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen.
Verbrauchsmaterialien können nur innerhalb von 2 Wochen nach Kauf in Originalverpackung zurückgenommen werden.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswirksamkeit

Sofern sich aus dem Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort.
a) Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
b) Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
c) Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.
d) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

11. Software und gebrauchte Hardware

Als Hardware gelten die im Kauf- und Lizenzvertrag aufgeführten Hardware-Komponenten und Systemsteuerprogramme, als Software die Anwenderprogramme. Fa. Apel liefert Hard- und Software zu dem im Kauf- und Lizenzvertrag vereinbarten Liefertermin an den vereinbarten Ablieferungsort. Fa. Apel haftet nicht für Verzögerungen, die ohne ihre Absicht oder grobe Fahrlässigkeit entstehen. Als Lieferdatum gilt der Tag der Auslieferung, wenn die Installation durch Fa. Apel vereinbart wurde, der Tag,
an welchem die Software installiert ist. Fa. Apel gewährt dem Kunden das Recht zum Gebrauch der Software und der dazugehörenden Dokumentation (nachfolgend Lizenzmaterial). Ist die Installation durch Fa. Apel vereinbart, stellt der Kunde die notwendigen geeigneten Räumlichkeiten für Installation und Schulung zur Verfügung und stattet sie auf seine Kosten mit den erforderlichen technischen Einrichtungen aus gemäss Fa. Apel. Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und anderen Abgaben des Lieferlandes. Die Kosten für die Verpackungsentsorgung in Form der Rücknahmeverpflichtung im Sinne der Verpackungsverordnung sind in unseren Preisen als Nachlass inkludiert. Zwischenverkauf und Preisänderungen vor Vertragsabschluß behalten wir uns vor. Druckfehler, Irrtümer und Änderungen sind vorbehalten. Für die von der Firma Fa. Apel verkaufte gebrauchte Hardware wird nur die gesetzliche Garantie von 6 Monaten übernommen, die mit der Ausstellung der Rechnung beginnt. Etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller werden von der Firma Fa. Apel an den Kunden weitergegeben, ohne dafür selbst einzustehen. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl der Firma Fa. Apel Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mängel oder Schäden, die auf unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler, betriebsbedingte Abnutzung, oder normalen Verschleiß zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Firma Fa. Apel übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte
oder Urheberrechte Dritter verletzen. Des weiteren gelten für Software und gebrauchte Hardware alle Punkte dieser AGB`s

12. Wartungsleistungen

Fa. Apel erbringt gegen Bezahlung einer im Wartungsvertrag festgelegten Pauschalgebühr Wartungsleistungen mit dem Zweck, die Einsatz- und Funktionstüchtigkeit der gewarteten Software/Hardware zu erhalten oder im Falle von Fehlern oder Störungen wieder herzustellen und dem Kunden Verbesserungen der Software zur Verfügung zu stellen. Die Wartungsleistungen werden nur auf Aufforderung des Kunden erbracht, Updates ausgenommen. Die Wartung umfasst je nach Wartungsvertrag eines der folgende Leistungsmodule: a) Hotline mit Update - Telefonauskunft von Montag bis Freitag, 08.00-12.00 und 13.30-19.00 Uhr - Personelle
Bereitschaft mit mindestens einer auf dem Produkt geschulten Person - Unaufgeforderte Information über Programmentwicklungen und -anwendungen - Unaufgeforderte Updates der bestehenden Software mit Dokumentation.
b) Fernwartung mit Updates - Telefonauskunft von Montag bis Freitag, 08.00-12.00 und 13.30-19.00 Uhr - Fernwartung ausserhalb der Bürozeit, d.h. jederzeitige Wiederherstellung einer minimalen Funktionsfähigkeit des Systems über eine Telefonleitung mit einer speziellen Notfall-Nummer - Personelle Bereitschaft mit mindestens einer auf dem Produkt geschulten Person - Unaufgeforderte Information über Programmentwicklungen und anwendungen- Unaufgeforderte Updates der bestehenden Software mit Dokumentation Der Kunde stellt für das gewählte Leistungsmodul, d.h. Hotline oder Fernwartung folgende Einrichtungen auf seine Kosten zur dauernden
Verfügung: - Telefonanschluss mit separater Nummer und direkter Amtsleitung - ISDN-Karte mit Software gemäss Spezifikation Fa. Apel Kommunikations-Software gemäss Spezifikation Fa. Apel. Von der Wartungsleistung sind ausgeschlossen: Programmmodifikationen sowie Weiterentwicklungen der bestehenden Software oder von Teilen derselben. Eine Weiterentwicklung und nicht blosse Verbesserung liegt vor, wenn die Software neue Funktionen und Einsatzforderungen erfüllt oder zusätzliche Einsatzmöglichkeiten aufweist. - Behebung von Fehlern und Mängeln, die durch Eingriffe von Personen verursacht worden sind, die von Fa. Apel nicht dazu ermächtigt wurden. Ausgeschlossen ist insbesondere die Behebung von Fehlern und Mängeln, die auf unsachgemässe Modifikationen sowie Änderungs- und Anpassungsversuche des Kunden oder durch Dritte oder auf andere Umstände und Einflüsse zurückzuführen sind, die nicht von Fa. Apel zu vertreten sind, wie zum Beispiel Fälle höherer Gewalt.

13. Wartungsgebühr

Die im Wartungsvertrag vereinbarte Pauschalgebühr ist jeweils jährlich im Voraus zu bezahlen. Ist ein Kundenbesuch notwendig, ein Software-Problem auf einen Hardware und Software-Fehler zurückzuführen oder erbringt die Firma Fa. Apel dem auf Wunsch des Kunden von der vereinbarten Wartungs-leistung ausgeschlossene Leistungen, werden diese separat nach den üblichen Ansätzen berechnet.

14. Beendigung des Wartungsvertrages

Der Wartungsvertrag ist beiderseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres kündbar. Ausnahmen sind zulässig, bedürfen aber der Schriftform.

15. Softwarelizenzen

Fa. Apel liefert dem Kunden das Lizenzmaterial in der jeweils aktuellen Version, sofern Wartungsgebühren regelmässig bezahlt worden sind, für die Softwareprodukte, die der Wartung unterliegen. Diese Produkte sind besonders gekennzeichnet. Das Lizenzmaterial gilt 30 Tage nach dessen Ablieferung beim Kunden als abgenommen, spätestens jedoch mit Aufnahme der produktiven Datenverarbeitung, falls der Kunde nicht zuvor Funktionen und Leistungen des Programms schriftlich beanstandet hat. Mit der Lieferung und Bezahlung von Softwarelizenzen erwirbt der Kunde das Nutzungsrecht am Lizenzmaterial. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, den Programmcode in maschinell lesbarer Form auf der bezeichneten Anlage zu verwenden, d.h. das Programm ganz oder teilweise zur Ausführung der darin enthaltenen Instruktionen in das bezeichnete EDV-System einzulesen und zu speichern, sowie die zu einem Programmprodukt gelieferte Dokumentation im Zusammenhang mit dem Einsatz des Programms zu gebrauchen. Der Kunde anerkennt die Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht von Fa. Apel oder allfälliger Drittlieferanten, enthält sich jeden Angriffs auf Bestand und Umfang dieser Rechte und trifft im Einvernehmen mit Fa. Apel alle Massnahmen, um deren Rechte zu wahren. Das Lizenzmaterial enthält Informationen, Ideen, Konzepte und Verfahren, welche Betriebsgeheimnisse von Fa. Apel darstellen.
Der Kunde verpflichtet sich, das Lizenzmaterial weder ganz noch auszugsweise Dritten in irgendeiner Form zugänglich zu machen noch es zu veröffentlichen. Der Kunde stellt durch entsprechende Instruktion, Vereinbarungen und andere geeignete Vorkehrungen sicher, dass alle Personen, die Zugang zum Lizenzmaterial haben, diese Verpflichtungen einhalten. Der Kunde ergreift in seinem Betrieb die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um das Lizenzmaterial vor ungewollter Preisgabe beziehungsweise Zugriff, Diebstahl oder Missbrauch durch Unberechtigte zu schützen. Kopien des Lizenzmaterials dürfen ohne Einverständnis Fa. Apel nicht erstellt werden, außer zu reinen Datensicherungszwecken. Bei Verstoss gegen diese Bestimmungen ist Fa. Apel außer zu allen gesetzlich und vertraglich vorgesehenen Massnahmen auch berechtigt, die Softwarelizenz zu sperren.

15. Beweisführung

Alle Daten. Die Beweisführung für den Schaden und die Ursache obliegt dem Käufer.

Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Ilmenau.
Bei Abschluss des Vertrages erhalten, gelesen und genehmigt

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